Overnighter Tour Schweiz, Rechtslage?

  • Ich würde gerne kommendes Wochenende i.d Schweiz Kanton Bern wandern gehen mit einer Übernachtung.
    Hat jemand eine Ahnung ob man das dort darf?
    Wie ist das mit Feuer geregelt?


    Ich bin mit einer Hängematte unterwegs.


    Diese Nachricht ist 100% biologisch abbaubar. :thumbsup:

  • Ein begeisterter Schweizer outdoorer erzählte Letzt, das in der Schweiz der Wald der Allgemeinheit gehöre und das die Übernachtung in diesem überhaupt kein Problem wäre. Feuer war bei dem Gespräch kein Thema, mitten im Wald mache ich kein Feuer.

  • Wir haben an Grillplätzen, welche jeder Ort im Wald hat, übernachtet.
    Einen Morgen kamen die Mitarbeiter von dem Dorf um den Müll zu leeren.
    Ich fragte sie dann, ob man hier nächtigen dürfe und sie meinten, das wäre für
    eine Nacht kein Problem.
    Feuerholz gab es auch bei jeder Feuerstelle.
    Nett die Schweizer!


    Gruss
    Konrad

    Wer nicht will, findet Gründe, wer will, findet Wege!

    Member of the "Arctic Circle Society"!

  • Hab mich mal schlau gemacht.
    Hier ein Link zum Thema Feuer: SRF Wo ist Feuer erlaubt


    Das Feuer machen und Übernachten ist im Jedermannsrecht geregelt. Hier der Text von Wikipedia:


    Schweiz


    Die allgemeinen Nutzungsrechte bestimmter Länder haben ihren Ursprung in den mittelalterlichen Rechten aller Bürger eines bestimmten Gebietes an gemeinschaftlichem Eigentum wie Allmenden oder herrenlosem Land (z. B. im Hochgebirge, öffentliche Gewässer etc.). Die Regelungen befinden sich in erster Linie im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB). Einzelne Kantone regeln die Zutritts- und Nutzungsrechte von Personen ohne spezielle Nutzungsrechte noch detaillierter.
    Nach ZGB gilt, dass Wald und Weide für jedermann zugänglich sind, soweit dadurch keine übermäßige Nutzung verbunden ist. Außer in speziellen Fällen, wie z. B. zum Schutze von Jungwald oder Biotopen, darf auch Privatwald nicht eingezäunt werden, um den Zutritt fremder Personen zu verhindern. Besonders nutzungsintensive Aktivitäten mit möglichem Schadenpotenzial am Eigentum (z. B. Veranstaltungen im Wald, Zufahrt mit Wagen oder Motorfahrzeugen) können aber von Bewilligungen abhängig gemacht werden. Analoge Regelungen gelten auch für nicht nutzbares Land wie öffentliche Gewässer, Fels, Schnee und Eis - unabhängig davon, ob dieses tatsächlich herrenlos ist (d. h. der Hoheit der Kantone untersteht, so dass kein neues Privateigentum begründet werden kann) oder sich das unfruchtbare Land in Ausnahmefällen in Privateigentum befindet.
    Auch kann zum Schutze der Kultur durch den betreffenden Kanton eine Begrenzung der Ausübung des Jedermannsrechtes erlassen werden (z. B. zum Pflücken von Pilzen, Sammeln von Beeren und Holz im Wald).




    Feuer


    Auf unkultiviertem Land erlaubt das Jedermannsrecht jedem das Zelten für ein bis zwei Nächte. In der Nähe von Wohnhäusern muss jedoch immer die Erlaubnis des Grundbesitzers eingeholt werden; dieses gilt ebenfalls für gruppenweises Zelten. In dünn besiedelten Gebieten gestattet das Jedermannsrecht das Zelten an einer Stelle sogar für mehrere Nächte. Es dürfen für die Übernachtung keine zusätzlichen Aufbauten getätigt werden. Auch darf man den Boden nur soweit aufgraben, dass sein Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird.


    Quelle: Wikipedia


    Ich hoffe das hilft dir weiter.


    Grüsse Marvin