Bushcraft bezogene Gesetzestexte - Diskussion

  • Hallo zusammen,


    in diesem Faden sollen Links zu Gesetzestexte gesammelt und für den Bushcraft relevante Paragraphen zitiert werden. Im Diskussionen können wir uns nun austauschen.


    Bundeswaldgesetz (BWaldG)
    § 14 Betreten des Waldes
    (1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
    (2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen


    Ich wohne selbst im Land Baden-Württemberg. Hierzu gibt es das:


    Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)


    § 37 Betreten des Waldes
    (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.


    (4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig
    1. das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,
    2. das Zelten und das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald,
    3. das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
    4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,
    5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
    6. das Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.


    § 40 Aneignung von Waldfrüchten und Waldpflanzen
    (1) Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme von Zweigen von Waldbäumen und -sträuchern bis zur Menge eines Handstraußes ist nicht strafbar. Dies gilt nicht für die Entnahme von Zweigen in Forstkulturen und von Gipfeltrieben sowie das Ausgraben von Waldbäumen und -sträuchern.


    § 41 Waldgefährdung durch Feuer
    (1) Wer in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald


    1. außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder unterhält oder offenes Licht gebraucht,
    2. Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste unbeschadet der abfall- und naturschutzrechtlichen Vorschriften flächenweise abbrennt,
    3. eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstelle verbunden ist, errichtet, bedarf der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist.


    (2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
    1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
    a) der Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
    b) die zur Jagdausübung Berechtigten und die Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit,
    c) Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
    d) Besitzer auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt;


    2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Personen für die Errichtung einer Anlage, die baurechtlich oder gewerberechtlich genehmigt wurde.


    (3) In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für den in Absatz (2) Nr. 1 Buchst. a und b genannten Personenkreis.


    (4) Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.


    Kai Sackmann hat das Thema "Ist Schlafen im Wald erlaubt?" ausführlich auf seinem Homepage aufgeführt.


    Ich habe hier vorerst nur die Landesgesetzte für BW aufgeführt.
    Vielleicht können Mitforisten aus anderen Bundesländern hierzu was beitragen. :danke:


    Um den Übersicht zu bewahren, bitte ich daher um Vermeidung vom OT. Vielen Dank!


    Cheers Mike


    p.s. Falls Änderungen, Verbesserungen oder Ergänzungen gewünscht werden, dürfen die hier natürlich rein.

  • Was wäre ein Bushcraft-Gesetzfaden ohne Messer :whistling:


    Waffengesetz (WaffG) § 42a


    (1) Es ist verboten
    1. Anscheinswaffen,


    2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder


    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
    zu führen.


    (2) Absatz 1 gilt nicht
    1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,


    2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,


    3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
    Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.


    (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.


    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen


    Unterabschnitt 2:
    Tragbare Gegenstände 1.
    Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
    1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)


    Hinweis: Verschlossenes Behältnis
    Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum – nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.

  • Bitte und ebenfalls Danke! :thumbup:


    Das Rechtliche (sprich: div. Gesetze) stand zwar noch auf meiner Agenda, allerdings sehr weit hinten an. Hätten mich @trapperandy (Landesfischereigesetz) und @musher (Landesjagdgesetz) gestern nicht darauf angesprochen, wären sie noch etwas länger nicht in unserem Wiki. Entsprechend möchte ich mich an dieser Stelle bei unseren beiden "alten Hasen" bedanken.


    :danke:


    Gut, das Bundesnaturschutzgesetz sowie § 42a sind auf meinem Mist gewachsen. Da es immer wieder Fragen gibt, die letztendlich in den Gesetzestexten eine Antwort finden, dachte ich mir, dass man es so griffbereit und (halbwegs) übersichtlich im Wiki vorfindet. OK, alphabetisch ist's nicht aufgebaut, könnte man ggfs. noch angleichen, aber ich bin der Meinung, dass es übersichtlich genug ist, die jeweils interessanten Hervorhebungen ohne weiteres erkennen zu können. Zumindest braucht man so nicht lange Google zu bemühen.


    ;)


    Ein weiteres interessantes Thema wäre im Grunde auch das Landeshundegesetz, worauf ich ebenfalls aufmerksam gemacht wurde. Könnte man einerseits sicherlich kurz halten (siehe: Verweis @trapperandy zur Kanzlei ...), es aber so aufzubauen, wie das Landesfischereigesetz, das Landesjagdgesetz, ... würde den Rahmen der editorialen Möglichkeiten m.E. einfach sprengen.


    Ich habe mich gestern mehrere Stunden mit dem Thema Landeshundegesetz (z.B. Anleinpflicht) beschäftigt, muss aber ganz klar sagen, dass das Thema viel zu komplex ist. Es finden sich Regelungen auf Bundesebene, auf Landesebene, regional, kommunal, ... (Man wird lala.)


    Schaut man sich alleine mal die Einzelnachweise hinsichtlich Hundegesetze bei Wikipedia an, bekommt man einen kleinen Überblick, wovon ich spreche. Recherchiert man doch noch etwas weiter, um die jeweiligen Bundesländer abzudecken ... X/


    Wie gesagt, ein durchaus interessantes Thema, aber hinsichtlich eines halbwegs übersichtlichen Artikels passe ich ausnahmsweise. Also, wer mag ... ;)


    Wenn wir aber hier schon mal beim Thema Gesetzestexte sind:


    Welche Gesetze könnte/sollte man auf Bundes-/Landesebene noch ins Wiki aufnehmen?


    @MacGyver


    Ich hoffe, dass hier ein minimaler Spielraum für Diskussionsbedarf besteht, ansonsten lagere ich diesen gerne in einen parallel laufenden Thread aus.

  • @08/15
    Der Dank zählt Dir, Du hast Dir die Arbeit gemacht.
    Und das ist schon Bemerkenswert.
    Solch User braucht das Forum und macht es Interessant.
    Dank Dir
    und hoffe irgendwann mal am Lagerfeuer live.

    Gruß
    Andy
    :hut:
    Alles was Du über mich hörst, kann genau so falsch sein, wie die Person,
    die es Dir erzählt hat. ;)
    Und Jage nicht was du nicht töten kannst! :hut:
    Member of the Hateful fifteen :Knife

  • Hinsichtlich der Gesetze, Verordnungen etc. bezüglich der Hunde kommt noch hinzu, dass seit Jahren eine gewisse Dynamik zu beobachten ist. Dies liegt darin begründet, dass beispielsweise zu restriktive Vorgaben "regelmässig" von irgendwelchen Gerichten kassiert werden. Das umfassend hier einzustellen halte ich für übertrieben, da Sisyphusarbeit.


    Übergeordnet wäre die Tierschutz-Hundeverordnung aber eine Überlegung wert.

  • Wg den Hunden evtl auch nur die länderspezifischen Gesetze MIT dem Hinweis, daß jede Gemeinde (und wer noch?) noch einschränken kann.


    Auf jeden Gemeinde kann NICHT eingegangen werden.

  • @MacGyver


    Ich hoffe, dass hier ein minimaler Spielraum für Diskussionsbedarf besteht, ansonsten lagere ich diesen gerne in einen parallel laufenden Thread aus.

    Nur zu damit :thumbup: . Da du bereits die Links zu den Gesetzen in deinem Wiki/Lexikon aufgeführt hast, können wir gerne die Gesetzen an dieser Stelle diskutieren
    Den Eingangstext habe ich daher etwas modifiziert.
    Ich wollte nur hier zu viel OT vermeiden.


    Cheers Mike

  • Hallo zusammen,


    zum Thema "Wild Campen" habe ich hier einen Link: Wild-campen.de


    Der Begriff "Zelten" im Sinne von "nicht zulässig im Wald" ist meiner Meinung nach etwas schwammig. Ein Zelt ist nirgendwo so richtig rechtlich klar definiert.
    Hierzu gibt es verschiedene Meinungen. Der eine sagt, ein Zelt ohne Boden ist nur Wetterschutz. Der andere sagt, auch das Übernachten unter einem Tarp auch als Zelten definiert wird.


    Ein Zelt ist ein sogenannter "Fliegender Bau" alles mit einer Grundfläche unter 75 m² gilt als "genehmigungsfreier fliegender Bau". Hierzu gibt es Bestimmungen bei der Landesbauordnung. Eine klare Definition "Zelt" findet man aber vergeblich.


    Persönlich verstehe ich ein Zelt als Hülle mit einem eigens dafür gemachte Tragkonstruktion.
    Ein Tarp dagegen, der z.B. als Lean-To gespannt wird, ist auf 3 Seiten komplett offen und somit keine Hülle. Der Tarp dient in diesem Fall allein als Wetterschutz gegen Wind und Regen aber bietet kein Kälteschutz oder Insektenschutz wie ein geschlossenes Zelt.


    Vielleicht kennt sich einer von euch besser aus und kann hier dazu was beitragen. Davon betroffen sind nicht nur Bushcrafter, sondern auch Angler, Naturbeobachter und Trekker.


    Cheers Mike

  • Ist in der Tat ein schwieriges Thema MacGyver. Hatte auch schon mal danach gesucht, aber nix 100%iges gefunden. Wäre mal interessant, wie das rechtlich argumentiert wird, aber ich denke, dass man z.B. bei Anfrage bei einer Behörde, keine klarer Aussage dazu bekommt, weil wohl nirgends definiert und ist vielleicht auch so gewollt, weil es mehr Spielraum lässt :whistling:


    Wenn ich ein Tarp mit einem Wanderstock verwende, hätte ich wiederum eine tragende Konstruktion. Wenn ich mein TipiTarp an einem Baum hoch ziehe, müsste es ja wiederum ok sein...da ist viel Spielraum :/ aber vielleicht, ist es sogar so besser, bevor die sinnbefreite Bürokratie, dass ganz klar regelt :whistling:

  • Im Wald ist die rechtliche Lage eigentlich ziemlich klar. Hier ein paar Fakten, die mir im Laufe der Zeit untergekommen sind:


    - Zelten verboten - außer der Eigentümer erlaubt's.
    - Was ein Zelt ist, bestimmt im Zweifelsfall der Förster.
    - Eine Hängematte gilt auch als Zelt.
    - Oberförster Benjamin (EinMannImWald) hat mal in einem seiner Videos gesagt: ein Tarp nach drei Seiten offen ist kein Zelt.
    - Rasten ist erlaubt.
    - Man darf sich auch auf den Waldboden legen und eine Runde schlafen.


    Klar, man kann jetzt anfangen, den Dunkelgrau-Bereich auszuloten - aber warum will man das immer wieder auf's Neue?


    Wenn man sich in diesen Dunkelgrau-Bereich zwischen "verboten" und "irgendwie doch erlaubt" begibt, muß man damit rechnen, dass man auch schon mal auf der schwarzen Seite landen kann. Und das kostet dann eben ein Ordnungsgeld.


    Die Vorschriften sind zum Schutz des Waldes gemacht worden. Und sie gelten für den Solo-Bushcrafter ebenso wie für die Party-Gang, den Obdachlosen, oder wen auch immer, und sind entsprechend auszulegen - unabhängig davon, ob mein Shelter nun von der Bauweise X oder Y ist und rein theoretisch kein Zelt sein kann.


    In der Praxis dürfte kaum einer ein Interesse daran haben, ein fettes Ordnungsgeld loszutreten. Erstens, streifen nur die wenigsten Förster, die sich von Berufs wegen schon tagsüber häufig im Wald aufhalten, auch noch nachts durch den Wald. Zweitens, wenn er das tut, warum sollte er bei jemandem, den er im Wald trifft, der nett und freundlich ist, die ganze Verwaltungsarbeit auf sich nehmen, um ihm ein Ordnungsgeld zu verpassen?



    Das Baumkind

  • Also, ein Zelt ohne Boden ist kein Zelt? Merkwürdig, da dann auch eine Kothe und eine Jute und die ganzen Milittärzelte keine Zelte wären. Kann so also nicht stimmen.


    Da ist nun eher etwas an der Aussage von @Baumkind dran.
    Wer soll den Übernachtungsplatz kritisieren?
    Wird ein Platz immer und immer wieder von x und y als Übernachtungsplatz illegal verwendet?
    Oder wird der Jäger verärgert, daß dieser den Förster oder die Polizei ruft? Hat man es dann nicht schon längst bemerkt? Und wartet trotzdem?
    Oder bleibt man an einem Platz mehrere Tage und der Förster stolpert bei seinen Streifzügen zufällig "übers Tarp/Zelt"


    Letzteres ist bei uns in der Nähe mal passiert. Der "Erwischte" blieb höflich und erklärte, er macht eine Survival Übung und der Förster tolerierte es. (Es war ein richtiges Zelt - keine Feuerstelle)

  • Wild Campen ist in Deutschland meistens Verboten.
    Es kommt immer auf die Konstruktion an.


    Ich zum Beispiel " Lagere "


    Zitatausschnitt aus einem Urteil.


    " Lagern bedeutet einfach rasten oder „Pause machen“ und ist selbstverständlich erlaubt. Der Übergang zwischen campen und lagern ist fliessend, sodass meist nicht geklärt werden kann ob der „Täter“ nun einfach lagert oder schon campiert.
    Lagern kann man auch mit einem Biwaksack oder einem Schirm als Ersatz für das Zelt. Auch ein Tarp, Poncho oder nur ein Schlafsack/Isomatte sind möglich."


    Biwakieren und Kampieren, da zu gehören auch die Hängemattenschläfer ist als Campen einzustufen, also nicht gerne gesehen. ;)
    Ein Tarp mit Gestänge gehört zur festen Konstruktion und zählt dann auch zum Zelten.
    Da sind wir wieder bei der Konstruktion.


    Aber meistens kommt man mit einer Ordnungswidrigkeit weg.
    Ich zB mußte schon 50€ zahlen vor 5 Jahren im Harz, mein Zelt war ein Zelt der NL-Armee.
    Jeder weiß was er macht und ist selbstverständlich dafür auch Verantwortlich.
    Ich mach mein Ding und stehe dafür auch Grade.

    Gruß
    Andy
    :hut:
    Alles was Du über mich hörst, kann genau so falsch sein, wie die Person,
    die es Dir erzählt hat. ;)
    Und Jage nicht was du nicht töten kannst! :hut:
    Member of the Hateful fifteen :Knife

  • Stell keine Fragen auf die du die Antwort nicht hören willst :whistling:

    Warum sollte ich die Antwort nicht hören wollen? :huh:
    Mir geht es hier nicht um irgendeine Rechtfertigung für das Übernachten im Wald, sondern nur um die legale Definition von Zelten.
    Egal wie die Definition lautet, wird das nichts um meinen persönlichen Verhalten ändern. Ich werde weiterhin einen Biwak oder Wetterschutz zum übernachten errichten und ich werde weiterhin kein Zelt in den Wald schleppen.
    Sollte ich jedoch von einem Förster im Wald angesprochen werden, werde ich nicht anfangen über Gesetze zu diskutieren. Dieses Verhalten würde gegebenenfalls eine Situation meiner Meinung nach nur noch verschärfen.
    Aus meiner Sicht hat ein verantwortungsbewusster Bushcrafter mit einer guten Portion gesunden Menschenverstand bei einer vernünftige Übernachtung im Wald nichts zu befürchten.


    Trotzdem hätte ich gerne handfeste Kenntnisse zur Gesetzeslage als Hintergrundwissen. "Nice to know" :)


    cheers Mike

  • Aus meiner Sicht hat ein verantwortungsbewusster Bushcrafter mit einer guten Portion gesunden Menschenverstand bei einer vernünftige Übernachtung im Wald nichts zu befürchten.

    Genau so sehe ich das auch! Das gilt natürlich nicht nur für Bushcrafter. Es gibt eine deutlich höhere Anzahl an Wandersleuten, die sich nicht der BC-Szene zugehörig fühlen und ebenfalls mit ihrem Zelt, Tarp oder Biwaksack die Nacht draußen verbringen und wegen vernünftigen Verhaltens noch nie Probleme hatten.


    Gruß Guido

    "Das schönste Geschenk, das die Götter den Menschen verliehen, ist die Freundschaft. Mögen manche auch den Reichtum, die Macht, die Ehre oder die Gesundheit preisen, ich ziehe Freundschaft und Weisheit allen anderen Gütern vor."

    Marcus Tullius Cicero (106 v. Chr. - 43 v. Chr.)



  • Gibt es in den deutschen Gesetzestexten nicht.Im Zweifel sagt dir das dann der Richter.

    Aber mit welcher Rechtsgrundlage wird er mir das sagen? :P


    Quatsch, wir können das natürlich zur Tode diskutieren. Ich werde nicht weiter auf das Thema "Zelten" herum reiten, okay. :thumbup:


    Ich glaube nicht ernsthaft, dass ich wegen einer Übernachtung im Wald beim Richter lande. Wenn aber müsste ich einen ordentlichen Bock geschossen haben (Wald in Brand gesetzt, verlassen der Wege im NSG, Beschädigung von Bäumen oder Einrichtungen, Hinterlassung von Müll, illegale feste Bauten auf Privatgrundstück usw.)
    Ich bin ja stets bemüht eben das nicht zu machen 8)


    Cheers Mike