Übernachten im Wald - mit Erlaubnis des Waldbesitzers erlaubt "Bayern"?

  • Ja, wer darf denn Ordnungswidrigkeiten aufnehmen? Ja wohl schon die Executive, oder? Dein P.S. verstehe ich jetzt nicht, was heißt, konnte nichts ausrichten?


    Natürlich bedarf es erstmal jemandem, der einen Tatbestand meldet. Nehmen wir mal ein fiktives Fallbeispiel an:


    Meiner Schwiegermutter gehört ein schmaler Waldstreifen hinter unserem Grundstück. Ich beschließe, mit nem Kumpel und meinem Sohn in diesem Bereich ein Zelt für den Sohnemann und Hängematten für den Kumpel und mich zur Übernachtung zu installieren.


    Ausgehend von meinem Verständnis ist das Aufstellen eines Zeltes im Bayerischen Wald lt. Gesetz eine Ordnungswidrigkeit.


    Jetzt kommt da abends ein Hundespaziergänger vorbei und meldet das, sagen wir mal, gleich der Polizei, weil der Hundeführer ein schlauer ist und weiß, dass Zelten im Wald verboten ist. So, die ehemals Grünen rücken an und stellen mich zu Rede. Ich verweise darauf, dass ich die Erlaubnis meiner Schwiegermutter (Eigentümerin und da nix verpachtet auch Besitzerin) habe. Die Jäger sind etliche hundert Meter weiter mit ihren Sitzen und können in Richtung unseres Wohnhauses ja eh nicht schießen, Wild habe ich dort noch nicht bemerkt (und ich war da schon des öfteren, das Wild läuft an anderen Stellen).


    So, und jetzt eben die interessante Frage: bewirkt die Erlaubnis meiner Schwiegermutter etwas? Denn im BayWaldG gibt es keine aufgeführte Ausnahme für das Aufstellen von Zelten wie beim Rauchen oder Feuermachen.


    Denn alle anderen aufgeführten Passagen hier im Faden lesen sich eher allgemeiner Natur und zielen mMn auf offene Flächen. Und solange nichts explizit aufgeführt ist kann ein Artikel aus einem Gesetz nicht andernorts ausgehebelt werden. Und da beißt sich eben das Ganze in den Schwanz in seiner Schwammigkeit.


    Also, was tun? Ganz einfach: da bin ich jetzt voll risikobereit und ziehe die Aktion durch, denn die Wahrscheinlichkeit, DASS überhaupt wer uns sieht UND meldet ist quasi gen Null.

  • SamBertFisher die Polizei kann Dir nix.

    Dein Grund und Eigentum (ok, der von Deiner Schwiegermutter) und gut ist.

    Könntest dem Polizisten, falls er putzig werden will noch sagen, hier ist der Förster zuständig


    Wohnwagen als Bauwagenersatz für Waldarbeiten ist legitim, da sollte nur kein dauerhaftes Campingtreiben sein.

  • Moin

    Ich kenne mich in dem Thema sehr gut aus.

    Für mein Bundesland (S-H) kenne ich mich sehr gut aus, besser als Polizei, MELUR und Ordnungsamt zusammen.


    Die Waldgesetze in D unterscheiden sich unter den Ländern, ähneln sich jedoch sehr.


    Mir fällt auf, daß immer wieder das Wort 'Förster' geschrieben wird.

    In einem privaten Wald hat ein Förster keinerlei Kompenzen (falls er nicht vom Berechtigten beauftragt ist).

    Förster sind keine Götter.

    Sie haben ihren Zuständigkeitsbereich, und der endet ganz schnell bei Flurstücksgrenzen.


    Sollte ein Förster mit Hund einen legitim lagernden Bushi vertreiben, hat er folgendes auf der Karte:

    -Amtsanmaßung

    -Betreten des Waldes ausserhalb der Zeiten

    -Führen eines Hundes abseiten der Wege

    -Evtl. Nötigung

    Nicolai

  • @Blofeld , aber auch die Polizei hat da nix zu melden.



    In Bayern gibt es im Normalfall keine Betretungsverbotszeiten, noch eine Wegepflicht., diesbezüglich kann weder der Förster noch sonst Jemand dagegen verstoßen

  • So, und jetzt eben die interessante Frage: bewirkt die Erlaubnis meiner Schwiegermutter etwas? Denn im BayWaldG gibt es keine aufgeführte Ausnahme für das Aufstellen von Zelten wie beim Rauchen oder Feuermachen.

    Auszug aus BayWaldGes

    Art. 46 Ordnungswidrigkeiten

    ....

    (4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einem Wald unbefugt
    1.Holz schleift oder stürzt,
    2.Vorrichtungen, die zum Sperren von Wegen oder dem Schutz von Waldverjüngungsflächen dienen, öffnet und offen stehen lässt, entfernt oder in anderer Weise unwirksam macht,
    3.Zelte oder Wohnwagen aufstellt,
    4.entgegen Art. 17 Abs. 3 in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober raucht.


    Ich bin zwar keine verbindliche Rechtsauskunft, aber Gesetztestexte lesen zu können, traue ich mir schon zu.


    --> auf das Wörtchen "unbefugt" achten.

    Sobald du vom Waldeigentümer (mache einfachhalber mal keine Unterscheidung zwischen Besitz u. Eigentum) jeweils explizit zu einem der Punkte 1. bis 3. eine Erlaubnis hast, also vom Waldbesitzer die Befugnis hast, dann kannst in seinem Wald,

    1. Holz schleifen o. stürzen

    2. Wegesperrungen, Verjüngungsschutz öffnen/entfernen etc.

    3. Zelten oder auch einen Wohnwagen aufstellen.


    Das mit dem Wohnwagen kennen ich persönlich. Das Personal der Entrindungsmaschinen, so mancher Pferderücker (wenn sie/er kein Örtliche(r) ist), der Fahrer des Gräders (ein Wegeunterhaltungsmaschine), die alle haben oftmals ihre Wohnwagen dabei, weil weite Anreise und Gasthof für diese Personen aus irgendwelchen Gründen nicht gewollt ist.


    Punkt 4. Rauchen darf er als Waldbesitzer, kann es aber dir nicht erlauben.


    Feuer machen: So ohne weiteres kann der Waldbesitzer in seinem Wald kein Feuer machen. Möglichkeiten um Feuer zu machen kann im Art 17 des BayWaldGes nach gelesen werden.

  • Hallo,

    da ich selbst Eigentümer eines kleinen Wald/Wiesengrundstücks in Bayern bin war ich vor kurzem gezwungen mich mit der Materie auseinanderzusetzten. Ich baue selbst dort mein Zelt auf und gestatte dies auch gerne anderen Personen. In der Summe kann ich nur auf folgenden Link verweisen, welcher die Umstände des Zeltens in Bayern gut darstellt.


    Broschüre vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz


    In der Kürze formuliert kann mit dem Einverständnis des Eigentümers auch gezeltet werden. Nur für Zeltlager und spezielle Schutzgebiete ergeben sich weitere Einschränkungen.

    Das nette Wörtchen "unbefugt" aus dem Art. 46 BayWaldG (4) bezieht sich auf das Nichtvorliegen des Einverständnisses des Eigentümers/Nutzungsberechtigten und beinhaltet somit auch automatisch den Ausnahmetatbestand, welcher nicht explizit genannt ist.


    musher : deine Aussage zum Thema

    Könntest dem Polizisten, falls er putzig werden will noch sagen, hier ist der Förster zuständig

    seh ich sehr kritisch. Die Polizei kann sehr wohl in Eilzuständigkeit die Sachverhalte im ersten Angriff aufnehmen und diese dann an den zuständigen Förster weiterleiten. Voraussetzungen ist natürlich immer, dass ein Verstoß in irgendeiner Form vorliegt.


    Gruß Martin

  • Hallo musher


    lies bitte nochmal meinen Beitrag. Ich sehe keinen Verstoß in dem Sachverhalt. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass die Polizei sehr wohl etwas machen könnte, wenn ein Verstoß vorliegen würde. Sprich: der Martin zeltet ohne Einverständnis des Eigentümers. Da würde es nix helfen die Polizei auf die Zuständigkeit des Förster zu verweisen. Die können dann meine Personalien und den Sachverhalt in Eilzuständigkeit aufnehmen und dann an den Förster bzw. direkt an die entsprechende Verwaltungsbehörde weiterleiten.


    Gruß Martin