Das Bayerische STMUV schreibt dazu:
ZitatWas sollten Sie stets beachten?
Zustimmung des Grundstücksberechtigten
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen.
Das Aufstellen und Bewohnen von Zelten oder Wohnwagen in der freien Natur außerhalb behördlich genehmigter Zelt- oder Campingplätze ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt; dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich. Dies gilt auch für das Entzünden und Betreiben offener Feuer als Kochstelle oder Lagerfeuer. Darunter fallen sowohl offene Feuerstätten (z.B. Grillgeräte) als auch unverwahrtes Feuer (d.h. Feuer, das nicht in einer offenen Feuerstätte, sondern z.B. in einer Feuerstelle am Boden oder in einer dafür hergestellten Bodenmulde betrieben wird).
Und da ist wieder das Dilemma, der Waldbesitzer muss nicht der Grundstücksberechtige sein.
Und er kann auch nicht erlauben, dass mehr als drei Zelte/Wohnwagen aufgestellt werden, dass kann nur die zuständige Gemeinde.
ZitatErlaubnispflicht für Zeltlager
Zeltlager, die aus mehr als drei Zelten bestehen und nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden, dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde errichtet und betrieben werden (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 LStVG). Dies gilt auch bei Lager mit Wohnwagen. Eine baurechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich (Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. d BayBO).
Rechtlich gesehen, ist es also alles andere als einfach.
Und das man trotzdem noch eine Genehmigung des KVR´s benötigt um ein Lagerfeuer zu betreiben, ist fast Nebensache.
Muss eine kleine Korrektur durchführen:
Der Grundstücksberechtigte kann erlauben, dass in seinem Wald (solange es sich nicht um Schutzgebiete wie
- Nationalparken,
- Naturschutzgebieten,
- als Naturdenkmal geschützten Flächen,
- geschützten Landschaftsbestandteilen,
- gesetzlich geschützten Biotopen,
- Wildschutzgebieten,
- geschützten Wildbiotopen und
- Wasserschutzgebieten.
handelt)
ein Lagerfeuer entzündet wird.
Dies muss aber bei der Gemeinde (und Feuerwehr/Polizei) angemeldet werden.
In Landschaftsschutzgebieten ist darüber hinaus eine Genehmigung des KVR einzuholen.
Für das Sammeln von Brennholz ist die Erlaubnis des Waldbesitzers einzuholen.