Übernachten im Wald - mit Erlaubnis des Waldbesitzers erlaubt "Bayern"?

  • Das Bayerische STMUV schreibt dazu:

    Zitat

    Was sollten Sie stets beachten?

    Zustimmung des Grundstücksberechtigten

    Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen.

    Das Aufstellen und Bewohnen von Zelten oder Wohnwagen in der freien Natur außerhalb behördlich genehmigter Zelt- oder Campingplätze ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt; dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich. Dies gilt auch für das Entzünden und Betreiben offener Feuer als Kochstelle oder Lagerfeuer. Darunter fallen sowohl offene Feuerstätten (z.B. Grillgeräte) als auch unverwahrtes Feuer (d.h. Feuer, das nicht in einer offenen Feuerstätte, sondern z.B. in einer Feuerstelle am Boden oder in einer dafür hergestellten Bodenmulde betrieben wird).

    Und da ist wieder das Dilemma, der Waldbesitzer muss nicht der Grundstücksberechtige sein.

    Und er kann auch nicht erlauben, dass mehr als drei Zelte/Wohnwagen aufgestellt werden, dass kann nur die zuständige Gemeinde.

    Zitat

    Erlaubnispflicht für Zeltlager

    Zeltlager, die aus mehr als drei Zelten bestehen und nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden, dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde errichtet und betrieben werden (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 LStVG). Dies gilt auch bei Lager mit Wohnwagen. Eine baurechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich (Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. d BayBO).


    Rechtlich gesehen, ist es also alles andere als einfach.

    Und das man trotzdem noch eine Genehmigung des KVR´s benötigt um ein Lagerfeuer zu betreiben, ist fast Nebensache.

    Muss eine kleine Korrektur durchführen:

    Der Grundstücksberechtigte kann erlauben, dass in seinem Wald (solange es sich nicht um Schutzgebiete wie

    • Nationalparken,
    • Naturschutzgebieten,
    • als Naturdenkmal geschützten Flächen,
    • geschützten Landschaftsbestandteilen,
    • gesetzlich geschützten Biotopen,
    • Wildschutzgebieten,
    • geschützten Wildbiotopen und
    • Wasserschutzgebieten.

    handelt)


    ein Lagerfeuer entzündet wird.


    Dies muss aber bei der Gemeinde (und Feuerwehr/Polizei) angemeldet werden.


    In Landschaftsschutzgebieten ist darüber hinaus eine Genehmigung des KVR einzuholen.


    Für das Sammeln von Brennholz ist die Erlaubnis des Waldbesitzers einzuholen.

  • Jetzt wird hier aber nur von Naturschönheiten gereredet. Das BayWaldG stellt das Aufstellen von Zelten als Ordnungswidrigkeit dar. Und innerhalb dieses Gesetzes gibt es keinen, auch nicht den Eigentümer und/oder Besitzer, der dies aufheben kann. Feuer und Rauchen kann der Besitzer erlauben. Das lustige ist: ich könnte also als Waldbesitzer in meinem Wald ein Feuerchen machen (unter entsprechenden Voraussetzungen natürlich), darf mich dann aber nachts nicht neben meine gelöschte Feuerstelle im Zelt in den Schlafsack mümmeln...


    Edith: mir fehlt bei Dir, Carpe die Quelle für die Zustimmung bezüglich des Aufstellen und Bewohnen des Zeltens.

  • also, wenn ich als Steuerberater mir den Faden durchlese, komme ich zu der Einsicht, dass das deutsche Steuerrecht übersichtlich, einfach verständlich, und anwenderfreundlich ist. Auch finden sich weder Mehrdeutigkeiten, Verweise auf andere Rechtsgebiete oder spezielle tw. unbestimmte Rechtsbegriffe.


    Jedenfalls im Vergleich zum BayWaldG und den Annex-Verordnungen.


    =O

  • Nachdem hier offensichtlich schon das Einverständis des Grundeigentümers vorliegt und der Revierjäger informiert ist würde ich die Kirche im Dorf lassen. Wenn das betreffende Grundstück irgend eine Schutzzone wäre hätte sicherlich entweder der Waldbesitzer oder der Jäger was gesagt - von daher ...


    Rausfinden wo div. Schutzzonen sind ist zumindest hier in A alles andere als trivial, teils sind es sogar einzelne, oft sehr kleine Parzellen, usw. Nach österr. Waldgesetz dürfte man nur lagern oder Feuer machen wenn ein schriftliches Einverständnis des Grundeigentümers vorliegt welche man natürlich dabei haben muss - so einen Wisch hat natürlich keiner einstecken, mich eingeschlossen. Ich darf z.B. im Wald und auf einer Wiese eines Freundes zelten. Das dortige Anwesen ist vermietet die einzelnen Grundstücke haben wiederum unterschiedliche Pächter und zu allem Überfluss 'bewirtschaftet' der Hausmieter den Wald mit, d.h. er schneidet ab und an mal Käferbäume raus. Ich frag da auch nicht jedes einzelne Mal, nur wenns Familienevents gibt wo wir mehrere Zelte aufstellen oder mit vielen Autos rein fahren - RÜ von den Pächtern lautet da meist: Geht klar, warum fragt's ihr da eigentlich? Ist kein Nachteil wenn man um die örtlichen Verhältnisse Bescheid weis und sich persönlich kennt ;)

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    Frischluftdeppert
    .

  • mir fehlt bei Dir, Carpe die Quelle für die Zustimmung bezüglich des Aufstellen und Bewohnen des Zeltens.

    Hast du den ersten Satz überlesen?

    Das Bayerische STMUV schreibt dazu:

    https://www.stmuv.bayern.de/se…ratgeber/zelten_recht.htm


    Nachdem hier offensichtlich schon das Einverständis des Grundeigentümers vorliegt und der Revierjäger informiert ist würde ich die Kirche im Dorf lassen.

    So offentsichtlich ist dies nicht. der Themenersteller schrieb was von Waldbesitzer.

    Und wie schon mehrmals geschrieben Eigentümer nicht gleich Besitzer

    Art3 BayWaldG

    Zitat

    (2) Waldbesitzer im Sinn dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern sie unmittelbare Besitzer des Waldes sind.


    Rausfinden wo div. Schutzzonen sind ist zumindest hier in A alles andere als trivial,

    Hier in D schon, einfach beim zuständigen Förster oder Gemeinde anfragen.


    Nachdem hier offensichtlich schon das Einverständis des Grundeigentümers vorliegt und der Revierjäger informiert ist würde ich die Kirche im Dorf lassen.

    Um die Kirche geht es ja gar nicht, sonder wie sieht es rechtlich aus.

    Und das ist eben eine spannende und gar nicht einfach zu beantwortende Frage, denn, wie man aus der Diskussion mitkriegt, sind da einige Gesetze involviert.

  • Ja, das Ministerium zitiert hier das BayNatSchG. Dort wird aber nur das Betretungsrecht u.a. für Wald geregelt. Aber wo steht das mit der Erlaubnis für das Aufstellen? Weder BayNatSchG noch BayWaldG regeln diese Frage. Interessanterweise wird Feuer und Rauchen im BayWaldG behandelt, Campieren im Wald lt. Gesetz gar nicht, in der Natur mag das ja über eine Erlaubnis des Besitzers gehen, aber welches Gesetz oder welche Verordnung regelt das?

  • Das STMUV bezieht sich auf

    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLStVG-25

    Zitat

    (1) Zur Sicherung der Erholung in der freien Natur, zum Schutz der Natur und Landschaft, zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, zum Schutz der Jagdausübung und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe können die Gemeinden, Landkreise und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Verordnung den Betrieb und die Benutzung von Plätzen, die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwagen bestimmt sind (Campingplätze), regeln.

    (2) 1Wer einen Campingplatz errichten und betreiben will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. 2Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn Rechtsgüter im Sinn des Absatzes 1 nicht gefährdet werden. 3Versagungsgründe, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Naturschutzrechts, ergeben, bleiben unberührt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Campingplätze, die einer Genehmigung nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) bedürfen.

    Sind es unter drei Zelte, benötigt man eben keine Erlaubnis der Gemeinde.

  • Carpe hättest Du richtig gelesen, hättest Du bemerkt, daß der Threadersteller Wörter durcheinandergebracht hat.


    Er schrieb nicht nur, daß er die Erlaubnis vom Waldbesitzer hat, sondern daß auch der Bogenverein auch die Erlaubnis vom Waldbesitzer hat.

    Der Verein aber sich wohl sicherlich gekümmert hat, daß es seine Richtigkeit hat

    Und in dem Fall wäre der Verein Besitzer, also muß Erlaubnis vom Eigentümer sein

  • Da hasst Du Recht, musher , Eigentum und Besitz... Der rechtmäßige Besitzer kann den Eigentümer durch Vertrag (schriftliche/mündliche Abrede) von der zeitweisen Nutzung der Sache ausschließen. Der Eigentümer dagegen kann den Besitzer, rechtmäßig oder unrechtmäßig auffordern die Sache an den Eigentümer zurückzugeben und somit ein stärkeres Recht ausüben.


    Bspw.:

    der Eigentümer Egon des Messers verleiht dieses an den Bert (=Besitzer) für die Dauer eines Monats. In dieser Zeit kann Bert den Egon dauerhaft und rechtmäßig von der Nutzung des Messers ausschließen, z.B. damit auf Wanderschaft gehen.

    Fällt Bert während dieser Zeit unter die Räuber Rauf und Bold und nehmen diese das Messer an sich, so üben sie zwar den Besitz aus, sind aber keine rechtmäßigen Besitzer und schon recht keine Eigentümer. sie können es weder Veräußern noch verschenken noch sonst welche eigenen Rechte daran erwerben oder ausüben. Allerdings könnte das Messer nun wieder Gegenstand eines Vergehens oder Verbrechens (über den genannten Raub hinaus) werden, so dass ein Einzug durch die StA durchaus im Rahmen des möglichen wäre.

    Dagegen kann Egon sein Eigentum, also das Messer, sofort bei Rauf und Bold einfordern, falls er es bei ihnen sehen sollte.



    Bedeutet auf die Miet/Pachtsache bezogen:

    wenn der Eigentümer eine Miet/Pachtsache (=Grundstück) vermietet / verpachtet hat, dann gibt er damit auch regelmäßig das Recht ab, über die weitere Nutzung bzw. die Möglichkeit zum Verweilen zu bestimmen.

    Dies kann z.b. bei eingeschränkter Abgabe ebenfalls nur eingeschränkt der Fall sein (bspw. gibt der Eigentümer sein Holznutzungsrecht oder nur das Wassernutzungsrecht - sofern er es überhaupt hat - ab, dann kann er über dieses Recht nicht mehr bestimmten. Dies wäre dann in den Händen des Rechteinhabers, möglicher Weise des Pächters)


    Ansonsten sehe ich bei der oben genannten Konstellation die alte lateinische Weisheit: manus manum lavat (eine Hand wäscht die andere) und

    die bio-chemische Reaktion: Vitamin-B schadet nur dem, der ihn nicht hat.


    gut, wenn man vor Ort Gott und die Welt zu seinen Bekannten zählen kann und beide Seiten wissen, wo sie in einer besonderen Nacht nicht sein sollen.

  • Und alles nur weil einer mit Erlaubnis im Wald schlafen möchte....

    Nicht auszudenken was hier wohl abgeht, wenn man wild irgendwo sein Tarp für eine Nacht aufspannt. =O


    Spannend, was hier im Forum in der letzten Zeit so alles zerlabert wird. <X

  • Was heißt denn zerlabert? Es ist ja nichts verkehrtes daran, sich rechtskonform verhalten zu wollen und Schwarmwissen abzufragen. Und nicht jeder hat es schon mitbekommen, dass die Gesetzeslage mitunter schwammig ist, vor allem wenn man auch noch mehrere Landeswaldgesetze zum Bundesgesetz hinzu hat.


    Derjenige, welcher einfach macht und nicht erwischt wird, obwohl er vielleicht eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist natürlich fein raus, hähä, einfach mal machen, ne? Ändert aber nix dran, dass es prinzipiell nicht verkehrt ist, etwas richtig machen zu wollen.

  • Derjenige, welcher einfach macht und nicht erwischt wird, obwohl er vielleicht eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist natürlich fein raus, hähä, einfach mal machen, ne? Ändert aber nix dran, dass es prinzipiell nicht verkehrt ist, etwas richtig machen zu wollen.

    zudem hatte ich im Kopf / gelesen, dass Nachwuchs mitkommen sollte. Ich (!) sehe schon einen Unterschied darin, ob ich allein mit der Penntüte und Geraffel aufgegriffen werde oder ob Filia oder Filius in noch gerade zurechnungsfähigem Alter (bis 13 Jahre) dabei sind. In Begleitung lässt man ja doch so manchen Quatsch sein, den man sonst gemacht hätte, oder?

  • Jupp, da ich ja ebenfalls mit zwei noch sehr jungen Kindern (vier und sieben) gesegnet bin, überlege ich mir Familiensachen auch gaaaanz anders, als wenn ich mich mit ein paar Durchgeknallten in der Wallachei treffen will.

  • Woodworm :thumbsup:

    Gibt's eigentlich auch ne bushcraft-Vollkasko, idealerweise ohne Selbstbeteiligung? :/

    Ich hatte auch die Eingangsfrage nicht kapiert - der Waldbesitzer gibt die Erlaubnis, den zuständigen (?) Jäger stört's nicht - was gibt's da zu fragen?

    Hab dann gedacht:" Bayern... vielleicht kommt da ja nachts die Dorfbevölkerung mit Fackeln und Mistgabeln und will die "Ungeheuer" vertreiben..." :D

    Und bevor hier jetzt jemand mit Kindern kommt - ich hab auch Kinder, und ich habs, als die kleiner waren, auch genauso gemacht wie Wolpertinger .

    Hab n Arbeitskollegen meines Bruders gefragt, dessen Familie hatte Land in Ostfriesland, sogar n kleines Windbruchwäldchen, da haben wir gelagert, wir hätten sogar Feuer machen dürfen ( ha'm wir gelassen, weil es mir zu torfig erschien, dort)

    Dann wurden noch die Nachbarn gefragt, ob's ok wäre, wenn wir über deren Weiden zum Schlot zum Angeln latschen und ob wir uns da n Windschutz bauen dürften, war überhaupt kein Problem! :) Fanden die sogar gut, dass n Stadtmensch mit seinen Kindern draußen was macht. Vier Tage da gelagert, mit Mordstarp aus Malerplane über'm Lager, Zelt, Öllampe und allem. War klasse.

    Ich wäre aber nie auf die Idee gekommen zu fragen, ob dass jetzt "rechtens" ist. Wenn mir die Besitzer ihr OK geben, ist doch alles tutti? :?:

    One man's trash is another man's treasure!
    Tough enough to wear pink.
    Member of the Hateful fifteen

  • Ne Vollkasko is aber nix für UL-Buddies, mein lieber schwyzi


    Und nach meinen bisher aufgefrischten Kenntnissen liest es sich im BayWaldG so, als würde sogar der Besitzer hier das Gesetz mit einer Erlaubnis nicht aushebeln können bezüglich Zelt. Lustig, dass aber das Rauchen klar geregelt ist... Denn der beschäftigte Waldarbeiter darf das nämlich, auch von April bis September.


    Steuermann wo denkst Du hin? Dummerweise könnte ich jetzt natürlich mit Anfragen rechnen, wo genau denn in der Wallachei dieses Treffen und vor allem wann sein soll... Mist, jetzt msus ich dort auch noch ein Treffen organsisieren... Kennt jemand dortige Grundstücksbesitzer?

  • SamBertFisher , also auch Förster und Vertreter der Gemeinde sagen, daß der Eigentümer zelten darf -in Bayern

    Musher, das ist jetzt keine Kritik, aber der eine sagt dies, der andere sagt das. Man kann nur hoffen, dass sich Fachjuristen in unserem Bürokratiemonster auskennen.


    Für mich immer eine wichtige Frage: Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, erwischt zu werden und wie hoch dann das Bußgeld?



    "Das beste Souvenir einer Reise ist eine breitere Perspektive."


    Rick Steves