es käme evtl. Darauf an, welchen Umfang die Auswertung hätte. Wären zum fraglichen Zeitpunkt 1.000.000 Nutzer eingeloggt, wäre es anders als bei 10 oder 20.
Und es ist - für mich immer noch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit: geht es um Mord und Totschlag oder "nur" um Sachbeschädigung.
Bei Brandstiftung (fahrlässig wie vorsätzlich) sehe ich einen Grenzbereich. Wie gesagt schwierig.
Aktuellen Fall eher nein.