Seine Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes ist man in jedem Fall los.
Hier hast Du Dich übrigens auch geirrt. Eine einfache Ordnungswidrigkeit begründet noch keine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 des Waffengesetzes.
Ich mutmaße, daß das Schlimmste, was dem unbescholtenen und friedfertigen Bushcrafter bei einer Kontrolle durch schlecht gelaunte Ordnungshüter passieren kann, der Verlust des nicht § 42a-konformen Messers ist. Das ist zwar auch ärgerlich, läßt sich jedoch durch den Transport in einem verschlossenen Behältnis verhindern.
Das Amtsgericht Kiel hat den Begriff des verschlossenen Behältnisses wie folgt definiert (597 JS OWi 27781/09
"Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, sonstige technische Schließeinrichtungen oder auf andere Weise, z.B. durch festes Verschnüren gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist. Ein ordnungsgemäß geschlossener Rucksack ist ein verschlossenes Behältnis."
Also: Messer in den Rucksack, Zivilklamotten tragen, friedfertig aussehen und gut ist.