Beiträge von Carpe

    Das Problem an originalen HBC Decken ist, dass man für eine King Size Decke, zwanzig (20!) gebrauchte Bundeswehr Sanitätsdecken (210x200cm) in sehr guten Zustand bekommt.


    Btw. gibts bei der HBC in Kanada gerade % auf die King Size Blanket, Normalpreis 550 CA$, mit Prozente 467 CA $. Aber die versenden nicht International. Kriegt man das gebacken, ist es doch ein Schnäppchen.


    Ich habe zwei "HBC Decken", vor Ewigkeiten gekauft, lagen damals so um die 65€. Sind aber zu schade um sie aufzuarbeiten,

    Für solche Sachen habe ich die BW Unterkunftsdecken und Sanitätsdecken.

    Das STMUV bezieht sich auf

    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLStVG-25

    Zitat

    (1) Zur Sicherung der Erholung in der freien Natur, zum Schutz der Natur und Landschaft, zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, zum Schutz der Jagdausübung und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe können die Gemeinden, Landkreise und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Verordnung den Betrieb und die Benutzung von Plätzen, die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwagen bestimmt sind (Campingplätze), regeln.

    (2) 1Wer einen Campingplatz errichten und betreiben will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. 2Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn Rechtsgüter im Sinn des Absatzes 1 nicht gefährdet werden. 3Versagungsgründe, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Naturschutzrechts, ergeben, bleiben unberührt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Campingplätze, die einer Genehmigung nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) bedürfen.

    Sind es unter drei Zelte, benötigt man eben keine Erlaubnis der Gemeinde.

    mir fehlt bei Dir, Carpe die Quelle für die Zustimmung bezüglich des Aufstellen und Bewohnen des Zeltens.

    Hast du den ersten Satz überlesen?

    Das Bayerische STMUV schreibt dazu:

    https://www.stmuv.bayern.de/se…ratgeber/zelten_recht.htm


    Nachdem hier offensichtlich schon das Einverständis des Grundeigentümers vorliegt und der Revierjäger informiert ist würde ich die Kirche im Dorf lassen.

    So offentsichtlich ist dies nicht. der Themenersteller schrieb was von Waldbesitzer.

    Und wie schon mehrmals geschrieben Eigentümer nicht gleich Besitzer

    Art3 BayWaldG

    Zitat

    (2) Waldbesitzer im Sinn dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern sie unmittelbare Besitzer des Waldes sind.


    Rausfinden wo div. Schutzzonen sind ist zumindest hier in A alles andere als trivial,

    Hier in D schon, einfach beim zuständigen Förster oder Gemeinde anfragen.


    Nachdem hier offensichtlich schon das Einverständis des Grundeigentümers vorliegt und der Revierjäger informiert ist würde ich die Kirche im Dorf lassen.

    Um die Kirche geht es ja gar nicht, sonder wie sieht es rechtlich aus.

    Und das ist eben eine spannende und gar nicht einfach zu beantwortende Frage, denn, wie man aus der Diskussion mitkriegt, sind da einige Gesetze involviert.

    Das Bayerische STMUV schreibt dazu:

    Zitat

    Was sollten Sie stets beachten?

    Zustimmung des Grundstücksberechtigten

    Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen.

    Das Aufstellen und Bewohnen von Zelten oder Wohnwagen in der freien Natur außerhalb behördlich genehmigter Zelt- oder Campingplätze ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt; dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich. Dies gilt auch für das Entzünden und Betreiben offener Feuer als Kochstelle oder Lagerfeuer. Darunter fallen sowohl offene Feuerstätten (z.B. Grillgeräte) als auch unverwahrtes Feuer (d.h. Feuer, das nicht in einer offenen Feuerstätte, sondern z.B. in einer Feuerstelle am Boden oder in einer dafür hergestellten Bodenmulde betrieben wird).

    Und da ist wieder das Dilemma, der Waldbesitzer muss nicht der Grundstücksberechtige sein.

    Und er kann auch nicht erlauben, dass mehr als drei Zelte/Wohnwagen aufgestellt werden, dass kann nur die zuständige Gemeinde.

    Zitat

    Erlaubnispflicht für Zeltlager

    Zeltlager, die aus mehr als drei Zelten bestehen und nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden, dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde errichtet und betrieben werden (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 LStVG). Dies gilt auch bei Lager mit Wohnwagen. Eine baurechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich (Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. d BayBO).


    Rechtlich gesehen, ist es also alles andere als einfach.

    Und das man trotzdem noch eine Genehmigung des KVR´s benötigt um ein Lagerfeuer zu betreiben, ist fast Nebensache.

    Muss eine kleine Korrektur durchführen:

    Der Grundstücksberechtigte kann erlauben, dass in seinem Wald (solange es sich nicht um Schutzgebiete wie

    • Nationalparken,
    • Naturschutzgebieten,
    • als Naturdenkmal geschützten Flächen,
    • geschützten Landschaftsbestandteilen,
    • gesetzlich geschützten Biotopen,
    • Wildschutzgebieten,
    • geschützten Wildbiotopen und
    • Wasserschutzgebieten.

    handelt)


    ein Lagerfeuer entzündet wird.


    Dies muss aber bei der Gemeinde (und Feuerwehr/Polizei) angemeldet werden.


    In Landschaftsschutzgebieten ist darüber hinaus eine Genehmigung des KVR einzuholen.


    Für das Sammeln von Brennholz ist die Erlaubnis des Waldbesitzers einzuholen.

    ODER eine von IHM BEAUFTRAGTE Person ein

    Nein, im Art 17 BayWaldG steht:

    Zitat

    (4) Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht

    1.für den Waldbesitzer und für Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,

    2.für Personen, die behördlich angeordnete oder genehmigte Arbeiten durchführen,

    3.für die zur Jagdausübung Berechtigten und

    4.für die Holznutzungsberechtigten bei der Ausübung des Rechts.

    beschäftigt und beauftragt sind rechtlich zwei unterschiedliche Begriffe.


    Und Imker werden in Bayern gar nicht berücksichtigt.

    Das mag in anderen Bundesländern anders geregelt sein, hier geht es aber konkret um Bayern.


    Ist jetzt also ein Waldbesitzer berechtigt, jemanden eine Erlaubnis in seinem Wald, just for Fun Feuer zu machen?

    Oder darf nur der Grundstücksberechtigte zustimmen (nicht erlauben)?

    Eigentümer und Besitzer sind auch rechtlich verschiedene Zusammenhänge.

    Ein Eigentümer kann auch der Besitzer sein, der Besitzer muss aber nicht der Eigentümer sein.

    Jemand der Wald gepachtet hat, ist ein Waldbesitzer, derjenige, der den Wald verpachtet hat, ist der Eigentümer (und Grundstücksberechtigte).

    Und wenn der Eigentümer, den Wald nicht verpachtet hat, ist er auch der Waldbesitzer.


    Rechtlich gesehen, ist es also alles andere als einfach.

    Und das man trotzdem noch eine Genehmigung des KVR´s benötigt um ein Lagerfeuer zu betreiben, ist fast Nebensache.

    Hier mal ein Antrag

    https://www.markt-nordheim.de/…g_Lagerfeuer_Gemeinde.pdf


    Also, geplant ist ein Tarp, Isomatte, Schlafsack und Brotzeit und etwas Licht

    Das ist überhaupt kein Problem, wenn es dir der Waldbesitzer (der muss da nicht mal Eigentümer sein)erlaubt.


    Nur beim Feuer ist es problematisch und falls es ein nächtliches Betretungsverbot gibt.


    Die rechtliche Seite ist wohl etwas unklar geregelt

    Eigentlich nicht.

    Das Problem ist nur, dass viele die rechtlichen Begriffe wie Eigentümer (für Grundstücksberechtigter) oder Besitzer als gleich ansehen, was sie aber nicht sind.

    Oder mancher meint ein Tarp steht rechtlich anders dar, wie ein Zelt (oder ein Zelt muss einen Boden haben) Tarp(auline) ist nur das englische Wort für Zeltplane.

    Laut einManimWald ist in Bayern doch das Übernachten im Wald verboten

    Ok, du kannst dem Ben glauben oder dem BayWaldG. Letzteres verbietet es nicht, sich Nachts im Wald aufzuhalten. Sondern erstmal nur nicht zu Zelten (Tarp ist auch eine Art von Zelten, und ein Zelt definiert sich nicht, dass es einen Boden hat. Der Boden bei Zelten ist eine sehr junge Erfindung und Jahrtausende hatte man keinen Boden).

    Also sich im Schlafsack oder Decke hinlegen und schlafen ist erlaubt.

    Mit der Genehmigung des Waldbesitzers ist auch ein Zelt möglich.

    Nicht unbedingt,

    beide, der Waldbesitzer und die Jäger dürfen ja trotzdem Nachts den Wald betreten (Ausnahmeregelung) und Verfügungen werden in der Regel nur veröffentlicht und jeder Bürger muss sich selber darum kümmern, dass er diese Information hat.


    Als ich bei der Bundeswehr war, hatten wir ein Munlager (welches nicht mehr als solches genutzt wurde) Dort wurden verschiedene Ausbildungen betrieben, aber nur am Tage von 07:00 bis 22:00.

    Denn nach dieser Zeit, dürfte z.B. nicht mehr geschossen werden, da in der Nähe Wohnhäuser standen (Lärmschutz) desweiteren dürfte dort während der Wintermonaten Nachts der Wald (auch von uns Soldaten) nicht betreten werden.

    Gute 15 Jahre später bin ich dann dort in die Nähe gezogen. Im Wald befindet sich ein Trimm Dich Pfad und siehe da, in den Wintermonaten dürfte man immer noch nicht, von 22.:00 bis 7:00 den Wald betreten.

    Der betreffende Wald ist kein Naturschutzgebiet, nur die Gemeinde, will dem Wild nachts die Ruhe gönnen.


    Ich habe an meinem Arbeitsort auch das absolute Negativbeispiel.

    Direkt neben dem Wald befindet sich ein Studentenwohnheim. Im Wald (zufällig auch das Revier eines Bekannten) sind zu jeder Tag-/Nachtzeit Jogger unterwegs.

    Zum einen wird das Wild ständig auf Trab gehalten, zum anderen müssen die Jäger dort höllisch aufpassen, dass keiner ins Schußfeld läuft (obwohl man dort, zu keiner Zeit, die Wege verlassen darf, aufgrund ehemaliger Standortübungsplatz der Reichswehr, Wehrmacht, US Army).

    Der Hauptgrund liegt daran, ich sammle US Ausrüstung.

    Ich nutze die aber auch intensiv.

    In meiner Freizeit trage ich meist eine Tarnhose oder Tarnhose, oder andere Teile des US Bekleidungssystem.

    Ab und an in der Nachtschicht oder am WE in der Arbeit ne Tarnjacke, weil mich da keiner von den Kollegen sieht (ist bei uns nicht erlaubt). Beim Sport gerne ein Combatshirt und einen Plattenträger in Multicam :) .



    Ranger Jack hat immer was von der Army da.

    https://www.armyonlinestore.co…camouflage-Tent-zelt.html


    günstiger wird man das aber bei Ebay bekommen, da braucht man manchmal halt etwas Zeit.

    Ich habe von Eureka das ICS 2000 in WL.


    Zum Litefighter kann ich nichts sagen, liegt ja noch in der CZ zur Abholung.


    Die Materialen sind in der Tat leichter als beim TCOP von oberhalb aber noch immer weit weg von dem was aktuell bei UL Zelten üblich ist.

    Das ist zwar richtig, aber ICS/TCOP/Litefighter sind für den Militäreinsatz konzipiert und die Aussenhaut beschichtet. Dort kann man auch mal Weißlicht anmachen, ohne dass das Zelt glüht wie ein Heissluftballon.

    Nein, bin nicht in der Army.

    Ein Bekannter (Tscheche) hat ein paar Jahre für die Army hier in Deutschland gearbeitet und hat noch sehr gute Kontakte dort hin.


    OCP - Operational Camouflage Pattern = Multicam

    UCP - Universal Camouflage Pattern = Sofatarn oder DigitalTarn

    WL - Woodland Tarn M81

    MC = Multicam

    CZ = Tschechien


    Die aktuelle Bekleidung / Ausrüstung der Army ist Scorpion W2, hat leichte Unterschiede zum Multicam, um nicht Lizensgebühren zu zahlen.


    Das Litefighter ist beliebter als die Vorgänger, weil eben leichter. Wird aber trotzdem selten mitgeführt, da wenn man zu Fuß (als Infanterist) unterwegs ist, es deutlich wichtigeres gibt als ein Zelt.

    Ebenso beim MSS, da wird seltenst das komplette System mitgeführt, sondern der Bivy und wenn, der Patrol Bag. Wird es kälter, dann wird mit dem ECWCS (Bekleidungssystem) nach geholfen.