Hab grad mal nachgeschaut, was aktuell so für Preise aufgerufen werden.
Das fängt bei 65€ für eine Zeltbahn/Poncho an...
Vor 5 Jahren gabs die noch für 20€ für 2x Ponchos.
Hab grad mal nachgeschaut, was aktuell so für Preise aufgerufen werden.
Das fängt bei 65€ für eine Zeltbahn/Poncho an...
Vor 5 Jahren gabs die noch für 20€ für 2x Ponchos.
Das Problem an originalen HBC Decken ist, dass man für eine King Size Decke, zwanzig (20!) gebrauchte Bundeswehr Sanitätsdecken (210x200cm) in sehr guten Zustand bekommt.
Btw. gibts bei der HBC in Kanada gerade % auf die King Size Blanket, Normalpreis 550 CA$, mit Prozente 467 CA $. Aber die versenden nicht International. Kriegt man das gebacken, ist es doch ein Schnäppchen.
Ich habe zwei "HBC Decken", vor Ewigkeiten gekauft, lagen damals so um die 65€. Sind aber zu schade um sie aufzuarbeiten,
Für solche Sachen habe ich die BW Unterkunftsdecken und Sanitätsdecken.
Und in dem Fall wäre der Verein Besitzer, also muß Erlaubnis vom Eigentümer sein
Ja, aber bei einem Pachtvertrag kann der Pächter auch Unterverpachten.
https://dejure.org/gesetze/BGB/589.html
braucht aber, wie du richtig schriebst, die Erlaubnis vom Eigentümer.
Somit muss der Waldbesitzer nicht der Eigentümer (Grundstücksberechtige) sein.
Das STMUV bezieht sich auf
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLStVG-25
Zitat(1) Zur Sicherung der Erholung in der freien Natur, zum Schutz der Natur und Landschaft, zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, zum Schutz der Jagdausübung und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe können die Gemeinden, Landkreise und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Verordnung den Betrieb und die Benutzung von Plätzen, die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwagen bestimmt sind (Campingplätze), regeln.
(2) 1Wer einen Campingplatz errichten und betreiben will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. 2Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn Rechtsgüter im Sinn des Absatzes 1 nicht gefährdet werden. 3Versagungsgründe, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Naturschutzrechts, ergeben, bleiben unberührt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Campingplätze, die einer Genehmigung nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) bedürfen.
Sind es unter drei Zelte, benötigt man eben keine Erlaubnis der Gemeinde.
mir fehlt bei Dir, Carpe die Quelle für die Zustimmung bezüglich des Aufstellen und Bewohnen des Zeltens.
Hast du den ersten Satz überlesen?
Das Bayerische STMUV schreibt dazu:
https://www.stmuv.bayern.de/se…ratgeber/zelten_recht.htm
Nachdem hier offensichtlich schon das Einverständis des Grundeigentümers vorliegt und der Revierjäger informiert ist würde ich die Kirche im Dorf lassen.
So offentsichtlich ist dies nicht. der Themenersteller schrieb was von Waldbesitzer.
Und wie schon mehrmals geschrieben Eigentümer nicht gleich Besitzer
Art3 BayWaldG
Zitat(2) Waldbesitzer im Sinn dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern sie unmittelbare Besitzer des Waldes sind.
Rausfinden wo div. Schutzzonen sind ist zumindest hier in A alles andere als trivial,
Hier in D schon, einfach beim zuständigen Förster oder Gemeinde anfragen.
Nachdem hier offensichtlich schon das Einverständis des Grundeigentümers vorliegt und der Revierjäger informiert ist würde ich die Kirche im Dorf lassen.
Um die Kirche geht es ja gar nicht, sonder wie sieht es rechtlich aus.
Und das ist eben eine spannende und gar nicht einfach zu beantwortende Frage, denn, wie man aus der Diskussion mitkriegt, sind da einige Gesetze involviert.
Das Bayerische STMUV schreibt dazu:
ZitatWas sollten Sie stets beachten?
Zustimmung des Grundstücksberechtigten
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen.
Das Aufstellen und Bewohnen von Zelten oder Wohnwagen in der freien Natur außerhalb behördlich genehmigter Zelt- oder Campingplätze ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt; dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich. Dies gilt auch für das Entzünden und Betreiben offener Feuer als Kochstelle oder Lagerfeuer. Darunter fallen sowohl offene Feuerstätten (z.B. Grillgeräte) als auch unverwahrtes Feuer (d.h. Feuer, das nicht in einer offenen Feuerstätte, sondern z.B. in einer Feuerstelle am Boden oder in einer dafür hergestellten Bodenmulde betrieben wird).
Und da ist wieder das Dilemma, der Waldbesitzer muss nicht der Grundstücksberechtige sein.
Und er kann auch nicht erlauben, dass mehr als drei Zelte/Wohnwagen aufgestellt werden, dass kann nur die zuständige Gemeinde.
ZitatErlaubnispflicht für Zeltlager
Zeltlager, die aus mehr als drei Zelten bestehen und nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden, dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde errichtet und betrieben werden (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 LStVG). Dies gilt auch bei Lager mit Wohnwagen. Eine baurechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich (Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. d BayBO).
Rechtlich gesehen, ist es also alles andere als einfach.
Und das man trotzdem noch eine Genehmigung des KVR´s benötigt um ein Lagerfeuer zu betreiben, ist fast Nebensache.
Muss eine kleine Korrektur durchführen:
Der Grundstücksberechtigte kann erlauben, dass in seinem Wald (solange es sich nicht um Schutzgebiete wie
handelt)
ein Lagerfeuer entzündet wird.
Dies muss aber bei der Gemeinde (und Feuerwehr/Polizei) angemeldet werden.
In Landschaftsschutzgebieten ist darüber hinaus eine Genehmigung des KVR einzuholen.
Für das Sammeln von Brennholz ist die Erlaubnis des Waldbesitzers einzuholen.
Ja, aber das hat mit Holzrechtler überhaupt nichts zu tun.
Das ist ein ganz anderes "Recht".
Hier mal der Wiki Eintrag dazu:
Holzrechtler sind wieder was ganz anderes und hat mit dem Privat-Waldbesitzer nix zutun.
Er kann also gar kein Holzrecht vergeben.
ODER eine von IHM BEAUFTRAGTE Person ein
Nein, im Art 17 BayWaldG steht:
Zitat(4) Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht
1.für den Waldbesitzer und für Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
2.für Personen, die behördlich angeordnete oder genehmigte Arbeiten durchführen,
3.für die zur Jagdausübung Berechtigten und
4.für die Holznutzungsberechtigten bei der Ausübung des Rechts.
beschäftigt und beauftragt sind rechtlich zwei unterschiedliche Begriffe.
Und Imker werden in Bayern gar nicht berücksichtigt.
Das mag in anderen Bundesländern anders geregelt sein, hier geht es aber konkret um Bayern.
Ist jetzt also ein Waldbesitzer berechtigt, jemanden eine Erlaubnis in seinem Wald, just for Fun Feuer zu machen?
Oder darf nur der Grundstücksberechtigte zustimmen (nicht erlauben)?
Eigentümer und Besitzer sind auch rechtlich verschiedene Zusammenhänge.
Ein Eigentümer kann auch der Besitzer sein, der Besitzer muss aber nicht der Eigentümer sein.
Jemand der Wald gepachtet hat, ist ein Waldbesitzer, derjenige, der den Wald verpachtet hat, ist der Eigentümer (und Grundstücksberechtigte).
Und wenn der Eigentümer, den Wald nicht verpachtet hat, ist er auch der Waldbesitzer.
Rechtlich gesehen, ist es also alles andere als einfach.
Und das man trotzdem noch eine Genehmigung des KVR´s benötigt um ein Lagerfeuer zu betreiben, ist fast Nebensache.
Hier mal ein Antrag
https://www.markt-nordheim.de/…g_Lagerfeuer_Gemeinde.pdf
Also, geplant ist ein Tarp, Isomatte, Schlafsack und Brotzeit und etwas Licht
Das ist überhaupt kein Problem, wenn es dir der Waldbesitzer (der muss da nicht mal Eigentümer sein)erlaubt.
Nur beim Feuer ist es problematisch und falls es ein nächtliches Betretungsverbot gibt.
Die rechtliche Seite ist wohl etwas unklar geregelt
Eigentlich nicht.
Das Problem ist nur, dass viele die rechtlichen Begriffe wie Eigentümer (für Grundstücksberechtigter) oder Besitzer als gleich ansehen, was sie aber nicht sind.
Oder mancher meint ein Tarp steht rechtlich anders dar, wie ein Zelt (oder ein Zelt muss einen Boden haben) Tarp(auline) ist nur das englische Wort für Zeltplane.
Laut einManimWald ist in Bayern doch das Übernachten im Wald verboten
Ok, du kannst dem Ben glauben oder dem BayWaldG. Letzteres verbietet es nicht, sich Nachts im Wald aufzuhalten. Sondern erstmal nur nicht zu Zelten (Tarp ist auch eine Art von Zelten, und ein Zelt definiert sich nicht, dass es einen Boden hat. Der Boden bei Zelten ist eine sehr junge Erfindung und Jahrtausende hatte man keinen Boden).
Also sich im Schlafsack oder Decke hinlegen und schlafen ist erlaubt.
Mit der Genehmigung des Waldbesitzers ist auch ein Zelt möglich.
Nicht unbedingt,
beide, der Waldbesitzer und die Jäger dürfen ja trotzdem Nachts den Wald betreten (Ausnahmeregelung) und Verfügungen werden in der Regel nur veröffentlicht und jeder Bürger muss sich selber darum kümmern, dass er diese Information hat.
Als ich bei der Bundeswehr war, hatten wir ein Munlager (welches nicht mehr als solches genutzt wurde) Dort wurden verschiedene Ausbildungen betrieben, aber nur am Tage von 07:00 bis 22:00.
Denn nach dieser Zeit, dürfte z.B. nicht mehr geschossen werden, da in der Nähe Wohnhäuser standen (Lärmschutz) desweiteren dürfte dort während der Wintermonaten Nachts der Wald (auch von uns Soldaten) nicht betreten werden.
Gute 15 Jahre später bin ich dann dort in die Nähe gezogen. Im Wald befindet sich ein Trimm Dich Pfad und siehe da, in den Wintermonaten dürfte man immer noch nicht, von 22.:00 bis 7:00 den Wald betreten.
Der betreffende Wald ist kein Naturschutzgebiet, nur die Gemeinde, will dem Wild nachts die Ruhe gönnen.
Ich habe an meinem Arbeitsort auch das absolute Negativbeispiel.
Direkt neben dem Wald befindet sich ein Studentenwohnheim. Im Wald (zufällig auch das Revier eines Bekannten) sind zu jeder Tag-/Nachtzeit Jogger unterwegs.
Zum einen wird das Wild ständig auf Trab gehalten, zum anderen müssen die Jäger dort höllisch aufpassen, dass keiner ins Schußfeld läuft (obwohl man dort, zu keiner Zeit, die Wege verlassen darf, aufgrund ehemaliger Standortübungsplatz der Reichswehr, Wehrmacht, US Army).
Ich rede ja auch von Nachts und dein Parcour ist eine genehmigte Sondernutzung.
Vermutlich wird es dort keines geben, dass rauszufinden ist aber keine grosse Sache.
Schreib einfach den zuständigen Förster an und frag den, ob es ein nächtliches Betretungsverbot für den betreffenden Wald gibt.
Dann musst du nur noch in Erfahrung bringen, ob es für den jeweiligen Zeiten, die du dort verbringen möchtest, ein Betretungsverbot gibt.
Wird ab und an, während Wintermonate oder während der Brutzeit verhängt.
Gibt es da keine Allgemeinverfügung
Go for it
Und viel Spass
Normalerweise stellt dies dann kein Problem dar, ausser es ist z.B. ein Naturschutzgebiet.
Es kann aber sein, dass es eine Allgemeinverfügung der Gemeinde gibt, dass der Wald während der Nachtzeit nicht betreten werden darf.
Bedenke aber, du darfst trotzdem kein Feuer machen, solange du nicht dem Personenkreis unter §17 BayWaldG angehörst.
Die neue Leitlinie für Reanimation ist draussen:
https://www.grc-org.de/downloa…bC2s_rH1QdPaW3gFYPipvJbtc
ZitatAtemspende
• Wechseln Sie zwischen 30 Kompressionen und 2 Atemspenden.
• Wenn Sie nicht in der Lage sind zu beatmen, führen Sie die
Thoraxkompressionen kontinuierlich durch.
Ich habe von der "Nam" Zeit bis aktuell, ziemlich viel von der persönlichen Ausrüstung der Army.
Der Hauptgrund liegt daran, ich sammle US Ausrüstung.
Ich nutze die aber auch intensiv.
In meiner Freizeit trage ich meist eine Tarnhose oder Tarnhose, oder andere Teile des US Bekleidungssystem.
Ab und an in der Nachtschicht oder am WE in der Arbeit ne Tarnjacke, weil mich da keiner von den Kollegen sieht (ist bei uns nicht erlaubt). Beim Sport gerne ein Combatshirt und einen Plattenträger in Multicam .
Ranger Jack hat immer was von der Army da.
https://www.armyonlinestore.co…camouflage-Tent-zelt.html
günstiger wird man das aber bei Ebay bekommen, da braucht man manchmal halt etwas Zeit.
Ich habe von Eureka das ICS 2000 in WL.
Zum Litefighter kann ich nichts sagen, liegt ja noch in der CZ zur Abholung.
Die Materialen sind in der Tat leichter als beim TCOP von oberhalb aber noch immer weit weg von dem was aktuell bei UL Zelten üblich ist.
Das ist zwar richtig, aber ICS/TCOP/Litefighter sind für den Militäreinsatz konzipiert und die Aussenhaut beschichtet. Dort kann man auch mal Weißlicht anmachen, ohne dass das Zelt glüht wie ein Heissluftballon.
Nein, bin nicht in der Army.
Ein Bekannter (Tscheche) hat ein paar Jahre für die Army hier in Deutschland gearbeitet und hat noch sehr gute Kontakte dort hin.
OCP - Operational Camouflage Pattern = Multicam
UCP - Universal Camouflage Pattern = Sofatarn oder DigitalTarn
WL - Woodland Tarn M81
MC = Multicam
CZ = Tschechien
Die aktuelle Bekleidung / Ausrüstung der Army ist Scorpion W2, hat leichte Unterschiede zum Multicam, um nicht Lizensgebühren zu zahlen.
Das Litefighter ist beliebter als die Vorgänger, weil eben leichter. Wird aber trotzdem selten mitgeführt, da wenn man zu Fuß (als Infanterist) unterwegs ist, es deutlich wichtigeres gibt als ein Zelt.
Ebenso beim MSS, da wird seltenst das komplette System mitgeführt, sondern der Bivy und wenn, der Patrol Bag. Wird es kälter, dann wird mit dem ECWCS (Bekleidungssystem) nach geholfen.