Hallo zusammen,
in diesem Faden sollen Links zu Gesetzestexte gesammelt und für den Bushcraft relevante Paragraphen zitiert werden. Im Diskussionen können wir uns nun austauschen.
Bundeswaldgesetz (BWaldG)
§ 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen
Ich wohne selbst im Land Baden-Württemberg. Hierzu gibt es das:
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
§ 37 Betreten des Waldes
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.
(4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig
1. das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,
2. das Zelten und das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald,
3. das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,
5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
6. das Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.
§ 40 Aneignung von Waldfrüchten und Waldpflanzen
(1) Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme von Zweigen von Waldbäumen und -sträuchern bis zur Menge eines Handstraußes ist nicht strafbar. Dies gilt nicht für die Entnahme von Zweigen in Forstkulturen und von Gipfeltrieben sowie das Ausgraben von Waldbäumen und -sträuchern.
§ 41 Waldgefährdung durch Feuer
(1) Wer in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald
1. außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder unterhält oder offenes Licht gebraucht,
2. Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste unbeschadet der abfall- und naturschutzrechtlichen Vorschriften flächenweise abbrennt,
3. eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstelle verbunden ist, errichtet, bedarf der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
a) der Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
b) die zur Jagdausübung Berechtigten und die Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit,
c) Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
d) Besitzer auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Personen für die Errichtung einer Anlage, die baurechtlich oder gewerberechtlich genehmigt wurde.
(3) In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für den in Absatz (2) Nr. 1 Buchst. a und b genannten Personenkreis.
(4) Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.
Kai Sackmann hat das Thema "Ist Schlafen im Wald erlaubt?" ausführlich auf seinem Homepage aufgeführt.
Ich habe hier vorerst nur die Landesgesetzte für BW aufgeführt.
Vielleicht können Mitforisten aus anderen Bundesländern hierzu was beitragen.
Um den Übersicht zu bewahren, bitte ich daher um Vermeidung vom OT. Vielen Dank!
Cheers Mike
p.s. Falls Änderungen, Verbesserungen oder Ergänzungen gewünscht werden, dürfen die hier natürlich rein.