Heute war ich am Rande dieses
unterwegs. Es handelt sich um eine ehemalige Lehmgrube direkt am Ortsrand mit Weiher drin, teilweise frei - teilweise zugewuchert.
Nun frage ich mich, wie genau die Aussage zum § 28 Bundesnaturschutzgesetz zu verstehen ist:
" (2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. "
Bedeutet dies ein komplettes Betretungsverbot? Leider brachte mir das weltweite Netz keine Erkenntnis.
Hat wer genauere Kenntnisse? Danke.