Die Anwaltskanzlei Dr. Granzin scheint mir für in der Zukunft zu erwartenden Vorfälle ähnlicher Art auf jeden Fall eine interessante Adresse zu sein. Der Rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB wird beim hier vorliegenden Sachverhalt sehr anschaulich subsumiert. Zumindest stellt die Kanzlei den Sachverhalt so dar, als ob wirklich jeder Aspekt passgenau den Rechtfertigungsgründen des § 34 StGB genügt. Ob sich alles tatsächlich genau so abgespielt hat, steht dann wieder auf einem anderen Blatt.
"Wir suchen die Wahrheit, finden wollen wir sie aber nur dort, wo es uns beliebt." Marie Freifrau Ebner von Eschenbach, Aphorismen 1893